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28 BeurkG gibt dem Notar auf, seine Wahrnehmungen ber die Testierfhigkeit zu vermerken. Das geschieht in der Praxis meist nicht in der vom Gesetz vorgesehenen Weise. Stattdessen stellen die Notare die Testier- und Geschftsfhigkeit fest, obwohl verfahrensrechtlich die Wahrnehmungen des Notars zu vermerken sind und materiell-rechtlich nicht die Testierfhigkeit, sondern die Testierunfhigkeit zu prfen ist, und obwohl das Gericht im Prozess fr eine derartige Feststellung regelmig ein psychiatrisches Fachgutachten einholen muss. Angesichts unserer alternden Gesellschaft werden die Feststellungen des Notars zur Testierunfhigkeit knftig noch an Bedeutung zunehmen und es berrascht, dass die rechtlichen Grundlagen im materiellen Recht und im Recht des Beurkundungsverfahrens einerseits und die Frage, wie der Notar die anspruchsvolle Aufgabe der Feststellung der Testierunfhigkeit bewltigen kann andererseits, bislang wenig Aufmerksamkeit gefunden haben. Diese Lcke soll diese Arbeit, an deren Ende ein Praxistest mit einer Kurzanleitung steht, schlieen. Brbel Brah ist seit 2011 Richterin am Amtsgericht.




